Kurzantwort
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um und gilt in Österreich seit 28. Juni 2025. Es verpflichtet nicht jede Website. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Dienste online anbieten – insbesondere Onlineshops, Buchungs- und Terminstrecken –, außerdem Bereiche wie Verbraucherbanking, bestimmte Verkehrsdienste und elektronische Kommunikation. Kleinstunternehmen sind bei Diensten ausgenommen. Wer betroffen ist, muss seine digitalen Angebote nach dem Stand der Technik barrierefrei gestalten; als technischer Maßstab dient EN 301 549, worin die WCAG-Kriterien stecken.
Wer tatsächlich betroffen ist
Maßgeblich ist nicht die Unternehmensgröße allein, sondern die Art des Dienstes. Diese Dienste fallen in den sachlichen Anwendungsbereich:
Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können – der klassische Webshop. Auch Bezahl- und Identifikationsschritte gehören dazu, nicht nur die Startseite.
Online buchbare Leistungen gegenüber Verbrauchern, etwa Terminreservierung oder Beherbergungsbuchung. Reine Info-Formulare ohne Vertragsabschluss sind der Grenzfall, der eine Einzelfallprüfung braucht.
Digitale Bankdienstleistungen für Verbraucher. Die Aufsicht hat in Österreich bisher den größten Teil ihrer eigenen Verfahren genau hier eröffnet.
Websites, Apps, E-Tickets und Reiseinformation für Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr, mit gesetzlichen Ausnahmen.
Dienste der elektronischen Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Medien und E-Books.
Nicht automatisch betroffen: eine reine Informationswebsite ohne Verkaufs-, Buchungs- oder Vertragsabschlussfunktion. Eine Firmenseite, die nur Leistungen beschreibt und Kontaktwege nennt, fällt nicht allein deshalb unter das BaFG. Sobald aber ein Verbraucher online etwas kaufen, buchen oder beauftragen kann, wird es zur Scope-Frage.
Ausnahmen: Kleinstunternehmen – und was das genau heißt
Die wichtigste Entlastung betrifft Kleinstunternehmen, die Dienste anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt, wer beides erfüllt:
- • weniger als 10 Mitarbeiter, und
- • Jahresumsatz höchstens 2 Mio. € oder Bilanzsumme höchstens 2 Mio. €.
Wer darunter fällt, ist bei dienstebezogenen Pflichten ausgenommen. Zwei häufige Fehlschlüsse:
Nicht zwingend. Ein KMU mit 12 Mitarbeitern oder 2,5 Mio. € Umsatz ist kein Kleinstunternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen sind nicht generell ausgenommen – das Gesetz sieht für sie lediglich niedrigere Strafobergrenzen vor.
Diese Frist ist eng und betrifft Dienste, die bereits vor dem 28.6.2025 mit bestehenden Produkten oder Verträgen erbracht wurden – längstens bis 28.6.2030. Sie ist keine pauschale Schonfrist für jede bestehende Website.
Was die Aufsicht bisher gemacht hat
Zuständig ist die Marktüberwachung beim Sozialministeriumservice. Zum ersten Jahrestag berichtete der ORF (24.6.2026) über den Stand: 84 eröffnete Verfahren, 74 davon noch offen, 10 abgeschlossen; von 36 Verfahren aus Eigeninitiative betrafen 22 das Bankwesen. Nach diesem Stand waren noch keine Verwaltungsstrafen verhängt.
Die Einordnung daraus: Die Behörde prüft und verlangt Korrekturen, sie hat aber im ersten Jahr nicht gestraft. Das ist ein echter Hinweis auf die Prioritätensetzung – und keine Entwarnung, denn die gesetzlichen Ober- und Untergrenzen bestehen unabhängig davon, ob schon gestraft wurde.
| Pflichtverstoß | Obergrenze große Unternehmen | KMU / Kleinstunternehmen |
|---|---|---|
| Dienst wird den Anforderungen nicht entsprechend angeboten | 80.000 € | 50.000 € |
| Informations- oder Abhilfepflichten verletzt | 40.000 € | 25.000 € |
| Verfahrens- und Mitwirkungspflichten verletzt | 16.000 € | 10.000 € |
Dies sind gesetzliche Höchstgrenzen, keine automatischen Strafen. Im Einzelfall entscheidet die Behörde nach Art und Schwere des Verstoßes.
Warum ein automatischer Scanner nicht reicht
Automatische Prüfwerkzeuge – auch unser Kontrast-Checker – erkennen nur einen Teil der Anforderungen. Kontraste, Alt-Texte und Formularbeschriftungen lassen sich maschinell prüfen; Bedienbarkeit mit Tastatur, Reihenfolge für Screenreader, Verständlichkeit und Fehlermeldungen nur bedingt. Nach dem Stand der Technik ist deshalb eine manuelle Prüfung nötig. Ein grüner Scan ist ausdrücklich kein Nachweis der Konformität.
Ein sauberes Vorgehen hat drei Stufen: Prüfen (automatisiert und manuell an den typischen Nutzerwegen), Beheben (die gefundenen Punkte im Code und in den Inhalten), Nachprüfen (erneut testen, dokumentieren). Wer nur prüft und nichts behebt, hat eine Liste statt einer Lösung.
Was das in Österreich am Markt kostet
Orientierungswerte aus öffentlich einsehbaren Angeboten österreichischer Anbieter (Stand 2026):
| Leistung | Übliche Spanne | Was enthalten ist |
|---|---|---|
| Erstcheck / Quick Check | 750–890 € | Grobe Analyse weniger Seiten, Kurzbericht, Einschätzung der Betroffenheit |
| Audit (ausgewählte Seiten) | 1.900–4.100 € | Definierter Seitenumfang, Maßnahmenliste, Ergebnisseepräch |
| Prüfung nach EN 301 549 | ab 8.000 € | Breite Prüfung inkl. manueller Tests; Behebung meist zusätzlich |
Die Spannen sind Marktbeobachtung, keine Zusage für unser Angebot. Die Behebung wird in diesen Angeboten meist getrennt kalkuliert – bei uns ist sie der Teil, der zählt.
Praktische Checkliste für den eigenen Betrieb
Verkaufst, buchst oder beauftragst du online an Verbraucher? Dann bist du im Scope. Reine Informationswebsite ohne solche Funktionen: in der Regel nicht.
Unter 10 Mitarbeiter und unter 2 Mio. € Umsatz bzw. Bilanzsumme → als Kleinstunternehmen bei Diensten ausgenommen. Achtung: beide Kriterien müssen erfüllt sein.
Nicht alle Seiten sind gleich wichtig. Entscheidend sind die Wege, die zum Vertrag oder zur Buchung führen – Produkt, Checkout, Formular, Bestätigung.
Gefundene Punkte umsetzen, priorisiert nach Aufwand und Wirkung. Ein Bericht ohne Umsetzung erfüllt nichts.
Nach dem Umbau erneut testen und das Ergebnis dokumentieren. So ist die Prüfung im Nachhinein belegbar.