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Ratgeber

Barrierefreiheitsgesetz in Österreich: wer betroffen ist – und wer nicht

Seit 28. Juni 2025 gilt das BaFG. Der Geltungsbereich ist enger, als viele Agenturseiten behaupten – und genau deshalb lohnt der genaue Blick.

Stand: Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung, sondern eine technische Einordnung

Kurzantwort

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um und gilt in Österreich seit 28. Juni 2025. Es verpflichtet nicht jede Website. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Dienste online anbieten – insbesondere Onlineshops, Buchungs- und Terminstrecken –, außerdem Bereiche wie Verbraucherbanking, bestimmte Verkehrsdienste und elektronische Kommunikation. Kleinstunternehmen sind bei Diensten ausgenommen. Wer betroffen ist, muss seine digitalen Angebote nach dem Stand der Technik barrierefrei gestalten; als technischer Maßstab dient EN 301 549, worin die WCAG-Kriterien stecken.

Wer tatsächlich betroffen ist

Maßgeblich ist nicht die Unternehmensgröße allein, sondern die Art des Dienstes. Diese Dienste fallen in den sachlichen Anwendungsbereich:

Online-Shops & Bestellstrecken

Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können – der klassische Webshop. Auch Bezahl- und Identifikationsschritte gehören dazu, nicht nur die Startseite.

Buchung & Terminvergabe

Online buchbare Leistungen gegenüber Verbrauchern, etwa Terminreservierung oder Beherbergungsbuchung. Reine Info-Formulare ohne Vertragsabschluss sind der Grenzfall, der eine Einzelfallprüfung braucht.

Verbraucherbanking

Digitale Bankdienstleistungen für Verbraucher. Die Aufsicht hat in Österreich bisher den größten Teil ihrer eigenen Verfahren genau hier eröffnet.

Bestimmte Verkehrsdienste

Websites, Apps, E-Tickets und Reiseinformation für Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr, mit gesetzlichen Ausnahmen.

Elektronische Kommunikation & Medien

Dienste der elektronischen Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Medien und E-Books.

Nicht automatisch betroffen: eine reine Informationswebsite ohne Verkaufs-, Buchungs- oder Vertragsabschlussfunktion. Eine Firmenseite, die nur Leistungen beschreibt und Kontaktwege nennt, fällt nicht allein deshalb unter das BaFG. Sobald aber ein Verbraucher online etwas kaufen, buchen oder beauftragen kann, wird es zur Scope-Frage.

Ausnahmen: Kleinstunternehmen – und was das genau heißt

Die wichtigste Entlastung betrifft Kleinstunternehmen, die Dienste anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt, wer beides erfüllt:

  • • weniger als 10 Mitarbeiter, und
  • • Jahresumsatz höchstens 2 Mio. € oder Bilanzsumme höchstens 2 Mio. €.

Wer darunter fällt, ist bei dienstebezogenen Pflichten ausgenommen. Zwei häufige Fehlschlüsse:

„Wir sind klein, also betrifft es uns nicht."

Nicht zwingend. Ein KMU mit 12 Mitarbeitern oder 2,5 Mio. € Umsatz ist kein Kleinstunternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen sind nicht generell ausgenommen – das Gesetz sieht für sie lediglich niedrigere Strafobergrenzen vor.

„Es gibt fünf Jahre Übergangsfrist, wir haben also Zeit."

Diese Frist ist eng und betrifft Dienste, die bereits vor dem 28.6.2025 mit bestehenden Produkten oder Verträgen erbracht wurden – längstens bis 28.6.2030. Sie ist keine pauschale Schonfrist für jede bestehende Website.

Was die Aufsicht bisher gemacht hat

Zuständig ist die Marktüberwachung beim Sozialministeriumservice. Zum ersten Jahrestag berichtete der ORF (24.6.2026) über den Stand: 84 eröffnete Verfahren, 74 davon noch offen, 10 abgeschlossen; von 36 Verfahren aus Eigeninitiative betrafen 22 das Bankwesen. Nach diesem Stand waren noch keine Verwaltungsstrafen verhängt.

Die Einordnung daraus: Die Behörde prüft und verlangt Korrekturen, sie hat aber im ersten Jahr nicht gestraft. Das ist ein echter Hinweis auf die Prioritätensetzung – und keine Entwarnung, denn die gesetzlichen Ober- und Untergrenzen bestehen unabhängig davon, ob schon gestraft wurde.

PflichtverstoßObergrenze große UnternehmenKMU / Kleinstunternehmen
Dienst wird den Anforderungen nicht entsprechend angeboten80.000 €50.000 €
Informations- oder Abhilfepflichten verletzt40.000 €25.000 €
Verfahrens- und Mitwirkungspflichten verletzt16.000 €10.000 €

Dies sind gesetzliche Höchstgrenzen, keine automatischen Strafen. Im Einzelfall entscheidet die Behörde nach Art und Schwere des Verstoßes.

Warum ein automatischer Scanner nicht reicht

Automatische Prüfwerkzeuge – auch unser Kontrast-Checker – erkennen nur einen Teil der Anforderungen. Kontraste, Alt-Texte und Formularbeschriftungen lassen sich maschinell prüfen; Bedienbarkeit mit Tastatur, Reihenfolge für Screenreader, Verständlichkeit und Fehlermeldungen nur bedingt. Nach dem Stand der Technik ist deshalb eine manuelle Prüfung nötig. Ein grüner Scan ist ausdrücklich kein Nachweis der Konformität.

Ein sauberes Vorgehen hat drei Stufen: Prüfen (automatisiert und manuell an den typischen Nutzerwegen), Beheben (die gefundenen Punkte im Code und in den Inhalten), Nachprüfen (erneut testen, dokumentieren). Wer nur prüft und nichts behebt, hat eine Liste statt einer Lösung.

Was das in Österreich am Markt kostet

Orientierungswerte aus öffentlich einsehbaren Angeboten österreichischer Anbieter (Stand 2026):

LeistungÜbliche SpanneWas enthalten ist
Erstcheck / Quick Check750–890 €Grobe Analyse weniger Seiten, Kurzbericht, Einschätzung der Betroffenheit
Audit (ausgewählte Seiten)1.900–4.100 €Definierter Seitenumfang, Maßnahmenliste, Ergebnisseepräch
Prüfung nach EN 301 549ab 8.000 €Breite Prüfung inkl. manueller Tests; Behebung meist zusätzlich

Die Spannen sind Marktbeobachtung, keine Zusage für unser Angebot. Die Behebung wird in diesen Angeboten meist getrennt kalkuliert – bei uns ist sie der Teil, der zählt.

Praktische Checkliste für den eigenen Betrieb

1. Betroffenheit klären

Verkaufst, buchst oder beauftragst du online an Verbraucher? Dann bist du im Scope. Reine Informationswebsite ohne solche Funktionen: in der Regel nicht.

2. Größe prüfen

Unter 10 Mitarbeiter und unter 2 Mio. € Umsatz bzw. Bilanzsumme → als Kleinstunternehmen bei Diensten ausgenommen. Achtung: beide Kriterien müssen erfüllt sein.

3. Nutzerwege durchgehen

Nicht alle Seiten sind gleich wichtig. Entscheidend sind die Wege, die zum Vertrag oder zur Buchung führen – Produkt, Checkout, Formular, Bestätigung.

4. Beheben statt sammeln

Gefundene Punkte umsetzen, priorisiert nach Aufwand und Wirkung. Ein Bericht ohne Umsetzung erfüllt nichts.

5. Nach Agreement nachprüfen

Nach dem Umbau erneut testen und das Ergebnis dokumentieren. So ist die Prüfung im Nachhinein belegbar.

Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für jede Website in Österreich?

Nein. Das BaFG erfasst bestimmte Dienste und Produkte, nicht jede Website. Betroffen sind vor allem Online-Shops und Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern, außerdem Bereiche wie Verbraucherbanking, bestimmte Verkehrsdienste, elektronische Kommunikation und E-Books. Eine reine Informationswebsite ohne Verkaufs-, Buchungs- oder Vertragsabschlussfunktion ist nicht allein deshalb verpflichtend.

Seit wann gilt das BaFG?

In Österreich seit 28. Juni 2025. Es setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um. Für bestimmte Dienste, die bereits vor diesem Datum mit bestehenden Produkten oder Verträgen erbracht wurden, gibt es eine begrenzte Übergangsregel längstens bis 28. Juni 2030.

Welche Unternehmen sind ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienste anbieten: weniger als 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Kleine und mittlere Unternehmen darüber sind nicht generell ausgenommen, profitieren aber von niedrigeren Strafobergrenzen.

Welche Strafen drohen?

Die gesetzlichen Obergrenzen liegen bei 80.000 € für das Anbieten eines nicht konformen Dienstes, 40.000 € für verletzte Informations- und Abhilfepflichten und 16.000 € für Verfahrenspflichten; für KMU gelten 50.000 / 25.000 / 10.000 €. Das sind Höchstgrenzen, keine automatischen Strafen.

Reicht ein automatischer Barrierefreiheits-Check?

Nein. Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil der Probleme – Kontraste, Alt-Texte, Beschriftungen. Tastaturbedienung, Screenreader-Reihenfolge, Verständlichkeit und Fehlermeldungen brauchen manuelle Prüfung. Nach dem Stand der Technik ist eine manuelle Prüfung erforderlich; ein grüner Scan ist kein Konformitätsnachweis.

Welcher technische Standard gilt?

Das BaFG verweist auf die Barrierefreiheitsanforderungen des Gesetzes; als europäischer Maßstab gilt EN 301 549, in dem die WCAG-Kriterien enthalten sind. WCAG wird praktisch als Prüfmaßstab verwendet, ein WCAG-Siegel allein ist aber kein gesetzlicher Freibrief.

Ist das die gleiche Pflicht wie für öffentliche Stellen?

Nein. Für öffentliche Stellen gilt das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), das die EU-Richtlinie 2016/2102 umsetzt. Das BaFG betrifft private Anbieter der genannten Dienste. Es sind zwei getrennte Regelwerke.

Was kostet eine barrierefreie Website?

Wenn du barrierefrei neu oder umbauen lässt, hängt der Aufwand an Umfang und Funktionen. Barrierefreiheit von Anfang an ist deutlich günstiger als ein späterer Umbau, weil Struktur, Kontraste und Bedienbarkeit dann Teil der Umsetzung sind und nicht nachträglich eingebaut werden müssen.

Weiterlesen: Barrierefreiheit als Leistung · NIS2 für KMU · Relaunch-Checkliste

Dieser Ratgeber ist eine technische und wirtschaftliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung des Einzelfalls – insbesondere bei gemischten B2B/B2C-Angeboten und Buchungsstrecken – ist eine rechtliche Scope-Prüfung sinnvoll.